Schonzeiten und Artenschutz
Im täglichen Leben stößt man ständig auf Regeln, Richtlinien und Gesetze, an den man sich orientieren sollte.
Beim Angeln verhält es sich nicht anders. Jeder Angler trägt eine gewisse Verantwortung sobald er der Kreatur Fisch gegenüber tritt.
Wir legen sehr großen Wert darauf, dass schon Jugendliche, die zum ersten Mal einen Fisch fangen, verantwortungsbewusst mit dem Lebewesen umgehen.
Die nachstehenden Schonzeiten und die Erklärung sollen Einblick in die Regeln des Angelns ermöglichen. Es sollte in Ihrem Interesse liegen, sich an diese Regeln zu halten.
Die Natur wird es Ihnen danken.

Frühjahrs-, Winter- und Artenschonzeiten
In unserem Verein gelten aufgrund des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 05.11.1979 die gesetzlichen Schonzeiten. (Blauer Fischereischein Rheinland-Pfalz)
1. Nahe:
Nach § 18 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Stand 01.03.2001) unterliegt die Nahe der Frühjahrsschonzeit vom 15. April bis 1. Mai.
Während der Frühjahrschonzeit ist das Fischen mit der Handangel erlaubt; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliege während dieser Zeit verboten!
Für uns bedeutet dies, dass der Fang von Hechten zwar ab 16. April erlaubt ist, aber nicht mit Blinkern, Wobblern und sonstigen künstlichen Ködern und Systemen.
Die Forelle darf ab dem 16. März bis 15. April mit Blinker und Wobbler, aber ab dem 16. April nur noch mit der künstlichen Fliege gefangen werden.
Dabei ist aber zu beachten, dass der Zander ab 10. April bis 31. Mai unter Schutz steht.
In der Zeit vom 15. März bis 15. Juli darf vom Wehr (Rumpf-Mühle) bis 50m unterhalb (Richtung Gensingen) nicht geangelt werden.
Lediglich das Fischen auf Bach- und Regenbogenforelle ist ab 16. März hier erlaubt.
Nicht aber Lachs und Meerforelle (Artenschutz)!
2. Weiher:
Nach § 19 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Stand 01.03.2001) unterlag unser Weiher der Winterschonzeit (15.10. – 15.03.).
Gem. Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 18.10.2005 liegt dem Verein eine Allgemeinverfügung zur Winterschonzeit vor.
Diese Ausnahme ist zeitlich befristet bis 15.03.2010. Der Weiher kann somit das ganze Jahr befischt werden.
Der Weiher hat ein ständiges Schongebiet am östlichen Teil des Weihers!
Es gelten die für die Nahe gültigen Mindestmaße.
Lediglich für Karpfen wird das Mindestmaß auf 40cm festgesetzt.
Untermaßige Fische dürfen nicht gehältert werden.
Das Anfüttern am Weiher ist nicht erlaubt (Ausnahme bei Gemeinschaftsfischen). (Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 04.02.1991)
Stand: 11. Januar 2006
Schonzeiten & Artenschutz